Externe Datenschutzbeauftragte handeln gewerblich – herber Dämpfer für Anwälte
Freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe. Im Rahmen ihrer Berufsausübung unterliegen Freiberufler daher weder der Gewerbesteuer noch der Buchführungspflicht. Das gilt auch für Rechtsanwälte (§ 2 Absatz 2 BRAO).
LegalDr. Alexander Deicke4 Minuten
