Die digitalen Möglichkeiten erleichtern die Überwachung von Personen und Mitarbeitern. Dabei müssen die gesetzlichen Regelungen und Vorgaben beachtet werden. Eine Überwachung aus Sicherheitsgründen ist erlaubt, nicht aber eine Verhaltensbeobachtung.
Freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe. Im Rahmen ihrer Berufsausübung unterliegen Freiberufler daher weder der Gewerbesteuer noch der Buchführungspflicht. Das gilt auch für Rechtsanwälte (§ 2 Absatz 2 BRAO).
Die weltweiten politischen Eindämmungsversuche des COVID 19-Virus machen globale Massenüberwachung und digitale Bewegungseinschränkungen auch im Westen salonfähig. Es gibt erhebliche Zweifel, ob diese Überwachungskultur nützlich im Sinne einer informierten und demokratischen Pandemiebekämpfung ist.
In diesem kurzen Beitrag wird die digitale Durchführung einer General- und Vereinsversammlung genauer erläutert. Neben rechtlichen Hinweisen enthält der Beitrag Hinweise zur technischen Umsetzung.
In der Regel ist der Arbeitnehmer weder verpflichtet noch berechtigt im Home Office zu arbeiten. Dieser Beitrag richtet sich an Schweizer Betriebe, welche noch keine Regelungen bezüglich der Arbeit im Home Office haben aber jetzt aufgrund des Coronaviruses kurzfristig die Arbeit von zuhause ermöglichen wollen und dabei rechtliche Stolperfallen vermeiden möchten.
Viele Unternehmen lassen ihre Mitarbeiter aufgrund der Ausbreitung des Corono-Virus von zu Hause aus arbeiten. Wegen Präventionsmaßnahmen verarbeiten Unternehmen zudem Gesundheitsdaten um sich besser vor der Verbreitung von COVID-19 zu schützen. Beide Strategien können jedoch unter Datenschutzaspekten zu nicht unerheblichen Risiken führen.
Wenn Mitarbeiter ihre privaten Geräte, wie Smartphones oder Laptops als Arbeitsmittel benutzen, wird es für Arbeitgeber kompliziert. Einerseits wollen Mitarbeiter auf ihren gewohnten Geräten arbeiten, andererseits ist die Geschäftsleitung verpflichtet den Datenschutz einzuhalten. Dieses Dilemma zwischen Praktikabilität und Einhaltung von Compliancevorschriften lässt sich jedoch lösen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem kürzlich publizierten Urteil (C-673/17) mit Cookies beschäftigt und klargestellt, dass eine freiwillige Einwilligung notwendig ist. Er stützte sich dabei auf Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie (EU Richtlinie 2002/58 oder auch Cookie-Richtlinie) sowie auf die Einwilligungsanforderungen gemäss der DSGVO. Der nachfolgende Artikel gibt Umsetzungstyps zur rechtskonformen Nutzung von Cookies.
PSD2 ist die Abkürzung für "Payment Services Directive 2", die grundlegend neue Regelung des EU-Binnenmarkts hinsichtlich digitalem Zahlungsverkehr. Mit ihr kommen Novellen von Sicherheitsrichtlinien zum Tragen, wie zum Beispiel SCA (Secure Customer Authentication). Letzteres wird im Vorfeld des Auflaufens der Frist stark diskutiert - ist in einem Zeitalter von Frictionless Payment eine Erhöhung der Reibung beim Checkout etwa wirklich geschäftschädigend?
Am 14. September 2019 endet die letzte Frist für die Umsetzung der PSD2. Worum es dabei geht und was das Thema für Banken, Kunden und Onlinepayment bedeutet, erläutert dieser Artikel.
Personendaten müssen auf rechtmässige Weise verarbeitet werden, dies ist einer der Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (vgl. Art. 5 DS - GVO).
Beim Thema der rechtmässigen Datenverarbeitung kommt immer noch oft als erste Reaktion: «Eine rechtmässige Datenverarbeitung benötigt die Einwilligung der betroffenen Personen»
Dass eine Datenverarbeitung nur mit der Einwilligung der betroffenen Person möglich ist, ist als pauschale Aussage so nicht korrekt. Natürlich kommt der Einwilligung in der DS – GVO eine zentrale zu, da eine Einwilligung das informationelle Selbstbestimmung gewiss am deutlichsten zum Ausdruck bringt. Die DS – GVO sieht neben der Einwilligung aber noch fünf weitere Möglichkeit vor, mit dessen sich eine Datenverarbeitung rechtfertigen lässt.
Die Bedeutung des Datenschutzes wird zunehmen. Unternehmen müssen ihre Hausaufgaben machen. Bisherige Konzepte könnten aber in einigen Jahren durch neue Technologien ersetzt werden.